04.12.2017 · Fachbeitrag · Immobiliarrecht
Pflichten des Ersteigerers
| Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, trifft ihn die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Tut er dies nicht, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung im Haus befunden haben sollen, falsch sind, soweit dessen Angaben plausibel sind. |
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