· Fachbeitrag · Informationsbeschaffung
Datenschutz vs. Gläubigerinteressen
Ein Jobcenter darf nicht ohne Weiteres Sozialgeheimnisse über Hartz-IV-Empfänger offenbaren, solange der Betroffene dem nicht zugestimmt hat (BSG 25.1.12, B 14 AS 65/11 R, Abruf-Nr. 120932). |
Sachverhalt
Die Kläger machen eine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter geltend. Den Klägern, beide Hartz-IV-Empfänger, wurde das bisherige Mietverhältnis durch den Vermieter gekündigt. Die Kläger hatten hierfür eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution hinterlegt. Sie unterzeichneten dann einen neuen Mietvertrag, der sie zu einer neuen Kaution verpflichtete. Deren darlehnsweise Übernahme lehnte das Jobcenter ab und verwies auf die erste Kaution. Die Kläger wiesen darauf hin, dass diese Kaution erst nach Ablauf des Prüfungszeitraumes von sechs Monaten ausgezahlt werde. Der Beklagte wandte sich dann mehrfach an den Haus- und Grundbesitzerverein und begehrte Auskunft über die Auszahlung der Kaution. Auch wurde mit dem Ehemann der neuen Vermieterin Kontakt aufgenommen. Die Kläger beantragten daraufhin, festzustellen, dass der Beklagte durch sein Verhalten unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart habe. SG und LSG haben den Antrag abgewiesen. Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 35 Abs. 1 SGB I und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beklagte habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben dürfen, dass Sozialdaten, wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II, offenbart würden.
Entscheidungsgründe/Praxisgründe
Die Entscheidung klärt, wenn auch erst auf den zweiten Blick, wichtige Fragen zum Forderungsinkasso: Unter welchen Voraussetzungen ist das Sozialgeheimnis unbeachtlich? Wann dürfen verschiedene Auskunftsstellen dem Gläubiger Auskunft über den Schuldner oder bestimmte Verhältnisse des Schuldners, etwa ob er über Arbeit oder ein Bankkonto verfügt, erteilen?
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