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  • · Fachbeitrag · Informationsmanagement

    Grundbucheinsicht als Grundlage eines Schadenersatzanspruchs gegen Inkassounternehmen

    | Viele Forderungsbegehren werfen keine rechtlichen Probleme auf, sondern zeigen ihre Schwierigkeit in der beweiskräftigen Ermittlung des Sachverhalts. Von besonderem Interesse sind Informationen aus öffentlichen Registern, wie dem Handels-, Partnerschafts-, Personenstands- oder Güterrechtsregister. Mit der Einsichtnahme in das Grundbuch als weiterem öffentlichen Register musste sich jetzt das OLG München auseinandersetzen. Die Besonderheit: Ziel der Grundbucheinsicht war diesmal nicht der Schuldner, sondern die Klärung möglicher Schadenersatzansprüche gegen ein Inkassounternehmen als früherem Rechtsdienstleister. |

     

    Sachverhalt

    Der Beteiligte war Gläubiger einer am 3.3.14 im Grundbuch am Anteil eines damaligen Miteigentümers eingetragenen Zwangssicherungshypothek über rund 46.000 EUR zuzüglich Zinsen. Das Recht wurde am 26.11.14 gelöscht. Bewilligt hatte dies der Beteiligte zu notarieller Urkunde vom 20.8.14.

     

    Der anwaltlich vertretene Beteiligte bat nun um Erteilung eines aktuellen Grundbuchauszugs samt Voreintragungen sowie Mitübersendung des Kaufvertrags zwischen den beiden Erwerbern als Käufern und den seinerzeitigen Eigentümern als Verkäufer. Ziel der Einsicht war der Nachweis einer Pflichtverletzung in Form unzureichender Vollstreckungsmaßnahmen des damals beauftragten Inkassounternehmens, weil der Beklagte gezwungen war, die Zwangssicherungshypothek zu löschen. Das Inkassounternehmen hatte zwar den Kaufpreisanspruch des Schuldners gepfändet. Es kam aber nicht zur Auszahlung an diesen bzw. auf die Pfändung, weil vorrangig gesicherte Gläubiger zugreifen konnten. Grund war die mangelnde grundpfandrechtliche Sicherung.