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  • · Fachbeitrag · Inkassodienstleistung

    Rechtsberatung im Versicherungsrecht

    | Die Frage nach der Reichweite der Erlaubnis, Inkassodienstleistungen nach § 10 Abs. 1 RDG zu erbringen, beschäftigt die Rechtsprechung intensiv. Der BGH legt sie weit aus (27.11.19, VIII ZR 285/18): Ein Inkassodienstleister übt danach nicht nur schlichte kaufmännische Mahntätigkeiten aus, sondern darf in Richtung des Mandanten und des Schuldners rechtsberatend und rechtsverfolgend tätig werden, soweit nur die Einziehung einer Geldforderung im Fokus der Tätigkeit steht. Das wirft immer auch die Frage nach der notwendigen Sachkunde auf (§ 11 RDG), sodass differenziert wird: So hat das LG Stuttgart (20.1.22, 30 O 176/19) das Geltendmachen von kartellrechtlichen Schadenersatzansprüchen durch einen Inkassodienstleister als unzulässig angesehen. Das OLG Karlsruhe sieht hingegen die Tätigkeit im Versicherungsvertragsrecht als unproblematisch zulässig an. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Société en commandite par actions (RAIF) mit Sitz in Luxemburg und beim LG Karlsruhe als Rechtsdienstleister nach § 10 Abs. 1, 3 RDG registriert, erhebt Ansprüche aus der Rückabwicklung zweier Versicherungsverträge aus abgetretenem Recht. Ein erster Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer (VN) und der beklagten Versicherung (VR) wurde vollständig durchgeführt; der VR zahlte die am 26.11.16 errechnete Ablaufleistung von 37.133,18 EUR aus. Mit Vereinbarung vom 11./13.6.18 trat der VN sämtliche Ansprüche betreffend die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags mit sofortiger Wirkung an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm. Diese widerrief daraufhin 2021 den Vertrag, was die VR zurückwies. Ein zweiter Versicherungsvertrag wurde 2004 geschlossen, der auf eine Kündigung des VN im Jahr 2010 mit 2.210,56 EUR ausgezahlt wurde. Mit Vereinbarung vom 24./30.10.18 trat der VN sämtliche Ansprüche betreffend die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags mit sofortiger Wirkung an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm. Diese widerrief daraufhin zeitnah den Vertrag, was die VR zurückwies.

     

    Neben den Einwendungen gegen den Widerruf hat der VR die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die jeweilige Abtretung sei nach § 134 BGB i. V. m. §§ 2 und 3 RDG unwirksam. Der Forderungskauf sei auch sittenwidrig und nichtig.