· Fachbeitrag · Inkassokosten
Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei streitigen Forderungen
| Vom Grundsatz her übernehmen Inkassounternehmen Forderungen, die in ihrem Bestand unstreitig sind, bei denen erhobene Einwendungen (offensichtlich) ohne jede Grundlage erscheinen oder bei denen der Schuldner auf debitorische Mahnungen nicht reagiert hat. Im weiteren Verlauf der Forderungseinziehung kann die Forderung aber ernsthaft streitig werden. Es stellt sich dann die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Inkassokosten hat. Damit hat sich das LG Karlsruhe beschäftigt. |
Sachverhalt
Die Parteien stritten außergerichtlich um eine restliche Werklohnforderung. Die Bestellerin hatte 1.500 EUR vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht, weil auch die Unternehmerin gegenüber ihren Subunternehmern ‒ nach ihrer Kenntnis ‒ einen solchen Abzug vorgenommen hatte. Die Unternehmerin erklärte den Abzug, ohne dass darauf eine Zahlung der Bestellerin erfolgte. Die Bestellerin schlug vor, dass die Unternehmerin noch einmal mit ihrem Geschäftsführer spreche. Gleichwohl erfolgte keine Zahlung, sodass die Unternehmerin eine Inkassodienstleisterin beauftragte, die die Bestellerin schriftlich mahnte und telefonisch zur Zahlung zu bewegen versuchte. Der Unternehmerin entstanden hierdurch Inkassokosten in Höhe von 169,40 EUR. Im Folgenden beauftragte die Unternehmerin die Inkassodienstleisterin mit der Prüfung, ob eine gerichtliche Geltendmachung wirtschaftlich sinnvoll sei. Hierzu holte die Inkassodienstleisterin Informationen über die Betriebs- und Inhaberverhältnisse sowie die Zahlungsfähigkeit der Bestellerin ein. Hierfür berechnete das Inkassobüro der Klägerin 23,50 EUR.
Entscheidungsgründe
Das LG hielt die Inkassokosten dem Grunde nach für ersatzfähig, da es sich um Rechtsverfolgungskosten handelt, die die Unternehmerin für erforderlich und zweckmäßig erachten durfte (vgl. nur BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21).
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