· Fachbeitrag · Inkassokosten
Keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des Erkenntnisverfahrens
| Werden in einem Urteil dem anwaltlich vertretenen Gläubiger vorgerichtliche Inkassokosten zugesprochen, kommt eine Anrechnung auf die im Erkenntnisverfahren angefallene Verfahrensgebühr nicht in Betracht (OLG Koblenz 6.1.12, 14 W 15/12). |
Eine Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn die Geschäfts- und Verfahrensgebühr bei demselben Anwalt bzw. derselben Anwaltssozietät entstanden sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Vorbem. 3 VV, Rn. 190).
PRAXISHINWEIS | Ob und in welcher Höhe zusätzlich zu den Anwaltskosten vorgerichtliche Inkassokosten zu erstatten sind, ist als materiell-rechtliche Frage im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Ein Verstoß des Gläubigers gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB kommt nur in Betracht, wenn schon bei Beauftragung des Inkassounternehmens absehbar war, dass es zum streitigen Verfahren kommt. Hat der Schuldner erst nach der Beauftragung erhebliche und streitige Einwendungen erhoben, liegt kein solcher Verstoß vor. |