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  • · Fachbeitrag · Inkassokosten

    Wenn der Schuldner schweigt …

    Reagiert der Schuldner auf eine vorgerichtliche Mahnung des Gläubigers nicht, ist die Beauftragung eines Inkassounternehmens grundsätzlich gerechtfertigt (AG Ahrensburg 14.4.15, 49a C 1546/14, Abruf-Nr. 144982).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin machte gegen den Beklagten Werklohn für die beauftragte Bereitstellung eines Containers für Busch und Gartenabfälle sowie für die Entsorgung des Abfalls in Höhe von 163,74 EUR geltend. Der Beklagte reagierte vorgerichtlich auf ihre Mahnungen nicht. Daher beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen mit der Forderungsbeitreibung. Erst daraufhin meldete sich der Beklagte und bestritt die Beauftragung der Klägerin. Nach einer Beweisaufnahme wurde er antragsgemäß verurteilt. Von relevanter Bedeutung sind die Ausführungen des AG zu den Nebenforderungen.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Klägerin begehrte als Nebenforderungen vom Beklagten Zinsen, vorgerichtliche eigene Mahnauslagen sowie die Inkassokosten und deren Verzinsung. Das AG hat dem Kläger aufgrund des Schuldnerverzugs die Verzugszinsen und den Ersatz vorgerichtliche Kosten gemäß §§ 280 Abs. 2, Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 bzw. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zuerkannt, nicht aber die vorgerichtlichen Mahnauslagen. Dabei ist die Begründung der jeweiligen Ansprüche von besonderer Bedeutung für die Praxis.