· Fachbeitrag · Inkassokosten
Willkürliche Verweigerung von Inkassokosten
| Eigentlich hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Inkassokosten dem Grunde nach wie Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind. Streit herrscht nur über die Höhe. Seit 2008 ist den Inkassounternehmen das Erbringen von Inkassodienstleistungen mit Ausnahme der streitigen Verfahren erlaubt (vorgerichtlich: §§ 3 und 10 RDG; gerichtliches Mahnverfahren und Mobiliarzwangsvollstreckung: § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO; Insolvenz: § 174 Abs. 1 S. 3, § 305 Abs. 4 S. 2 InsO). Anrechnungsvorschriften sind über die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB anzuwenden, wenn schon von Anfang an absehbar war, dass (auch noch) ein Anwalt eingeschaltet werden muss. Der Gläubiger hat insoweit die Wahl, ob er einen Anwalt oder Inkassodienstleister beauftragt. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage gibt es immer wieder einzelne Richter an AG ‒ diesmal am AG Pankow-Weißensee ‒, die meinen, hiervon abweichen zu können. Weil der Erstattungsanspruch in der Regel die Berufungssumme nicht erreicht, meinen diese womöglich, über ihnen „sei der blaue Himmel“. Dem hat jetzt das BVerfG (nochmals) einen Riegel vorgeschoben. |
1. Streit um die Bezahlung der Gehwegreinigung
Die Gläubigerin schloss 2013 mit der Schuldnerin einen Vertrag über winterdienstliche Gehwegreinigungen. Nachdem die Schuldnerin trotz Rechnungslegung und anschließenden Mahnungen jeweils unter Fristsetzung die vereinbarte Vergütung nicht bezahlte, beauftragte die Gläubigerin einen Inkassodienstleister. Nach Zahlungsaufforderung durch diesen beglich die Beklagte die Hauptforderung, weigerte sich jedoch, den geltend gemachten Verzugsschaden zu zahlen. Die Gläubigerin verfolgte die Erstattung der Inkassokosten in Höhe von 147,56 EUR nebst weiterem Verzugsschaden klageweise weiter.
2. Inkassokosten werden verweigert
Mit Zustellung der Klage wies das AG darauf hin, dass Inkassokosten nicht, auch nicht in Höhe einer Anwaltsgebühr, erstattungsfähig seien. Die Gläubigerin trat dem unter Hinweis auf die verfassungs- und höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Das AG hielt an seiner Ansicht fest. Die Ablehnung des Richters wegen der Missachtung der Rechtsprechung blieb erfolglos. Das AG wies die Klage hinsichtlich der Inkassokosten ab und lehnte auch den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Inkassokosten stünden der Gläubigerin in keiner Höhe auf der allein in Betracht zu ziehenden Grundlage der §§ 280, 286, 249 BGB zu. Möge die Ansicht der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten in der Literatur vorherrschen und in der Rechtsprechung auch vertreten werden, könne das angerufene AG ihr jedoch nicht folgen.
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