· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Missglückte Daueraufträge und Lastschriften
| Die Rückgabe von Lastschriften sowie die Nichtausführung eines Dauerauftrags stellen für die auf die Geschäftsräume des Insolvenzschuldners anfallende Miete erhebliche Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar, da sowohl die Nichtausführung eines Dauerauftrags als auch die Rückgabe einer Lastschrift deutlich machen, dass keine ausreichende Liquidität mehr vorhanden ist. |
Das hat jetzt das OLG Hamburg klargestellt (3.2.12, 8 U 39/11, Abruf-Nr. 121928; für die Rückgabe von Lastschriften so bereits BGH WM 10, 1756).
Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass es sich um eine gewerbliche Vermietung handelte. Bei einem Gewerbebetrieb sollte erwartet werden, dass er jedenfalls für den Ausgleich der Mietzahlungen für seine Betriebsstätte über eine hinreichende Kreditlinie verfügt. Ein Teil der Mieten wurde auch erst durch Inanspruchnahme einer Mietausfallbürgschaft beglichen.
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