· Fachbeitrag · Kaufrecht
Skontogewährung als unzulässige Vertragsstrafe
| Zwischen dem Wording des Vertragstextes und dem materiellen Inhalt der Erklärung muss unterschieden werden. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Zweibrücken. Dabei geht es dann nicht nur um das Verständnis der Vereinbarung, sondern auch um deren Wirksamkeit. |
Sachverhalt
Ein Ehepaar bestellte bei einem Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für ihr Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 EUR sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 EUR aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem in der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag, bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 EUR unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus.
In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 EUR in Rechnung für Arbeiten, die bei der Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das LG wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.
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