· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Rechtsscheinhaftung für Anwaltskosten zur Abwehr unberechtigter Forderungen
Zur Rechtsscheinhaftung eines Inkassounternehmens für vorgerichtliche Anwaltskosten, die dem Schuldner bei der Abwehr eines unberechtigten Forderungsverlangens entstanden sind (LG Saarbrücken 26.4.13, 13 S 17/13, Abruf-Nr. 141003). |
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Ersatz außergerichtlicher Anwaltsgebühren. Sie schloss zusammen mit ihrem damaligen Ehemann einen Kreditvertrag. Nachdem die darlehensgewährende Bank ihre Rückzahlungsforderung abgetreten hatte, forderte die Zessionarin die Klägerin zur Zahlung auf. Die Klägerin beauftragte darauf ihre Prozessbevollmächtigten, sich mit der Gläubigerin im Wege eines Vergleichs zu einigen, was geschah. Die Vergleichssumme wurde gezahlt. Mehr als vier Jahre danach erhielt die Klägerin von der Beklagten, eine von der Zessionarin verschiedene Gesellschaft, ein Schreiben, in dem u.a. mitgeteilt wurde, dass die Weitergabe der Forderungsangelegenheit an die zuständige Vollstreckungsabteilung notwendig geworden sei und die offene Gesamtforderung 26.608,45 EUR betrage. Die Klägerin wandte sich deshalb erneut an ihre Prozessbevollmächtigten, die die Beklagte auf die vergleichsweise Erledigung hinwiesen. Die Forderung wurde nicht weiterverfolgt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Beauftragung ihrer Anwälte. Während das AG die Klage abgewiesen hat, hat das LG ihr stattgegeben.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Wird eine Forderung geltend gemacht, ohne dass sich der Anspruchsteller hinreichend von deren Berechtigung überzeugt hat, kann dies ein finanzielles Risiko begründen. Der vermeintliche Schuldner muss seinen Bevollmächtigten vergüten und wird den Aufwand erstattet verlangen. Sein Bevollmächtigter wird stets prüfen müssen, ob ein Erstattungsanspruch besteht. Während in einem Prozess an der Kostenerstattung nicht zu zweifeln ist (§§ 91 ff. ZPO, § 788 ZPO, § 4 Abs. 4 RDGEG), ist dies außergerichtlich schwieriger zu beantworten.
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