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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Titel, die auf den Rechtsdienstleister lauten

    | Nach § 2 Abs. 2 RDG liegt eine Inkassodienstleistung vor, wenn eine fremde oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderung eingezogen wird. Der Gläubiger kann die Forderung also auch an den Inkassodienstleister treuhänderisch abtreten, sodass dieser rechtlicher Eigentümer wird, der Gläubiger aber wirtschaftlich Berechtigter bleibt. Dies wirft die Frage auf, ob die Kosten des Inkassodienstleisters dann noch erstattungsfähig sind. Das muss schon bei der Art der Beauftragung des Rechtsdienstleisters berücksichtigt werden. Aktuell hat sich damit das AG Duderstadt befasst. |

     

    Sachverhalt

    Bei der im Titel genannten Gläubigerin handelt es sich um eine Inkassodienstleisterin i. S. v. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG. Sie ist nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO zur Vertretung im Vollstreckungsverfahren berechtigt und hat den Gerichtsvollzieher mit einer Vollstreckungsmaßnahme beauftragt. Dafür hat sie bei einer Gesamtforderung unter 500 EUR eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nebst Auslagen von insgesamt 18 EUR angesetzt. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung der Vergütung für den Inkassodienstleister abgelehnt. Da dieser Titelgläubiger sei, liege kein Vertretungsfall vor. Folglich könne auch keine Vergütung für die Vertretung anfallen.

     

    Entscheidungsgründe

    Lehnt der Gerichtsvollzieher es ab, die Kosten zu berücksichtigen, ist dagegen die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Örtlich zuständig ist nach §§ 766, 764, 802 ZPO das Vollstreckungsgericht in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher tätig geworden ist. Auf dieser Grundlage hat das AG die Kosten für berücksichtigungsfähig erachtet.