· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Um Jahre verzögerter Einspruch lässt keine neue Gebühren anfallen
| Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Wird er, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Das ist allerdings nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG anders, wenn seit der Erledigung des früheren Auftrags mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind. Dann gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, Anrechnungen entfallen und die Gebühren werden neu berechnet. Das gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird. Noch unentschieden ist dagegen der Fall, wie abzurechnen ist, wenn ein Versäumnisurteil erst nach Jahren angegriffen wird. Damit hatte sich jetzt das OLG Brandenburg auseinanderzusetzen, ohne den Streit abschließend zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde ist noch beim BGH anhängig (V ZB 152/16). |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrags in Anspruch genommen. Durch Versäumnisurteil vom 2.6.08 hatte das LG der Klage stattgegeben. Das im schriftlichen Verfahren ergangene Versäumnisurteil ist der Beklagten am 2.6.08 öffentlich zugestellt worden. Auf der Grundlage des Versäumnisurteils hat die Klägerin die Kostenfestsetzung gegen die Beklagte in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) sowie einer 0,5 Terminsgebühr (Nr. 3105 VV RVG) ihrer Prozessbevollmächtigten zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer erwirkt - insgesamt 13.831,13 EUR nebst Zinsen.
Am 24.1.14 hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und geltend gemacht, das Urteil sei ihr nicht wirksam zugestellt worden. Im weiteren Prozessverlauf hat die Beklagte Widerklage erhoben. Mit dem am 29.7.15 verkündeten Urteil hat das LG das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Widerklage unter Zurückweisung im Übrigen im Hilfsantrag stattgegeben. Es hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
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