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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Allein auf den Auftrag kommt es an

    | Erhält der Anspruchsgegner vor Erhebung und Zustellung der Klage eine anwaltliche Aufforderung, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, fragt es sich, ob neben den Gebühren im gerichtlichen Verfahren auch eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr angefallen ist. Allein der Umstand, dass vor der Klage ein solches Schreiben versandt wurde, genügt dafür nicht. Für den Bevollmächtigten des Anspruchstellers ist es daher wichtig, diesen Anspruch nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung (schlüssig) zu begründen, während der Anspruchsgegner bei unschlüssiger Darlegung des Erstattungsanspruchs diesen zunächst bestreiten kann. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadenersatz in Anspruch. Mit Anwaltsschreiben vom 8.3.19 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.3.19 erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs auf. Am 13.5.19 veräußerte der Kläger das Fahrzeug. Mit seiner am 26.6.19 zugestellten Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, rund 26.000 EUR nebst Zinsen an ihn zu zahlen und ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von rund 2.000 EUR nebst Zinsen freizustellen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger etwa 14.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen und ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von gut 1.200 EUR freizustellen. Mit der Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil nur noch hinsichtlich der zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an.

     

    Der BGH folgte zumindest vorläufig der Beklagten (22.9.22, VII ZR 786/21, Abruf-Nr. 231837). Der Auftrag sei noch nicht hinreichend geklärt. Er betonte aber: Für die Frage, ob eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr entstanden ist, kommt es entscheidend auf den Auftrag an. Für die Erstattungsfähigkeit ist darüber hinaus die Notwendigkeit anwaltlicher außergerichtlicher Tätigkeit von Relevanz. Auf der Grundlage der Feststellungen des OLG sah sich der BGH nicht in der Lage, einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bejahen.