· Fachbeitrag · Kostenrecht
BGH nimmt Stellung im Streit um Privatgutachten
| Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten sind nicht erstattungsfähig, weil einem solchen Gutachten im Rechtsstreit ein höheres Gewicht zukäme, als sonstigem Parteivortrag. |
Angesichts der wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsstreits stellt sich oft die Frage, wie die eigene Rechtsposition gesichert werden kann. Der Vorschlag, zunächst ein Privatgutachten einzuholen oder mit einem solchen auf Gutachten des Gegners zu reagieren, kann teuer werden. Wie eine aktuelle Entscheidung des BGH (1.2.17, VII ZB 18/14, Abruf-Nr. 192295) zeigt, ist die Erstattungsfähigkeit nämlich nicht gesichert, was den wirtschaftlichen Erfolg des Prozesses sogar vernichten kann. Ob das Gutachten den Rechtsstreit positiv beeinflusst hat, bleibt unerheblich. Es ist auch nicht gewichtiger, als sonstiger Parteivortrag.
PRAXISHINWEIS | Anerkannt werden die Kosten weitgehend nur, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne das Privatgutachten nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist oder einem Gerichtsgutachten sonst nichts entgegensetzen kann. Dabei müssen Sie aber prüfen, wer die Darlegungs- und Beweislast hat und ob es innerprozessuale Möglichkeiten gibt (selbständiges Beweisverfahren; Anhörung des Gutachtens, weiteres Gutachten nach § 412 ZPO). |