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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    BGH: Über Vollmachten und deren Geltungsumfang

    | Wird eine Inkassovollmacht erteilt, kann sich im Konfliktfall die Frage stellen, wie weit diese reicht und wie lange sie gilt. Über diese Frage muss sich der Rechtsdienstleister als Vertreter ebenso intensiv Gedanken machen, wie der Vertretene, wollen sie nicht wechselseitig ungewollte Kostenfolgen tragen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH. |

    Sachverhalt

    Der Kläger (Gläubiger) erteilte der späteren Insolvenzschuldnerin, einem Inkassounternehmen, wegen ihm zustehender Schadenersatzansprüche eine umfassende schriftliche Inkassovollmacht. Gleichzeitig trat er die Forderungen an sie ab. Am 2.9.13 beantragte das Inkassounternehmen als Prozessbevollmächtigte des Gläubigers, ohne dies allerdings wirklich mit ihm abgestimmt zu haben, einen Mahnbescheid gegen den Beklagten (Schuldner). Dieser legte Widerspruch ein und stellte einen Antrag, das streitige Verfahren durchzuführen. Nach Fristsetzung des LG zur Anspruchsbegründung hat der Gläubiger die Rücknahme des Mahnantrags und der Klage erklärt. Der Schuldner hat beantragt, dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

     

    MERKE | Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid lässt beim Bevollmächtigten des Anspruchsgegners eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG entstehen. Nach dem Antrag auf Abgabe an das Streitgericht entsteht grundsätzlich die volle 1,3-Verfahrensgebühr für das Erkenntnisverfahren nach Nr. 3100 VV RVG. Allerdings ermäßigt sich diese bei einer vorzeitigen Erledigung des Auftrags ‒ wie hier ‒ durch die Klagerücknahme vor Anspruchsbegründung nach Nr. 3101 VV RVG auf eine 0,8-Verfahrensgebühr. Auf diese ist die 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Mahnverfahren in voller Höhe nach der Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG anzurechnen. Im Ergebnis steht dem Bevollmächtigten des Antragsgegners also eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Streitwert des Verfahrens zu. Neben den Auslagen kommen auch die Gerichtskosten noch hinzu. Um deren Erstattung wird gestritten.