· Fachbeitrag · Kostenrecht
Eine Einigung mit Gebühr kann viele Formen haben
| Wählen die anwaltlich vertretenen Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG-VV ergebenden Kostenfolgen eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeiden soll, hindert dies nicht das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr. |
Jeder Praktiker kennt die Situation, über die das OLG Thüringen (1.2.17, 1 W 9/17, Abruf-Nr. 193997) zu befinden hatte: Auf eine Klage oder ein Rechtsmittel macht das Gericht deutlich, dass es ein teilweises Obsiegen und Unterliegen sieht. Darauf schließen die Parteien aber keinen förmlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, sondern es kommt zu einem Teilanerkenntnis und einer Teilklagerücknahme. Über die Kosten ergeht eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2, § 91 ZPO. Wird in der Kostenfestsetzung dann eine Einigungsgebühr angemeldet, muss diese berücksichtigt und festgesetzt werden.
MERKE | Wird ein förmlicher Vergleich geschlossen, fällt die Einigungsgebühr ebenfalls an. Die Erstattungsfähigkeit kann durch eine Kostenregelung oder die Anwendung von § 98 ZPO dann zwar ausgeschlossen werden. § 49b BRAO verlangt aber, dass die Einigungsgebühr gegenüber dem eigenen Mandanten auch geltend gemacht wird. |