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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Widerrufsfällen

    | Der zeitlich verzögerte Widerruf von wirtschaftlich (inzwischen) nachteiligen Verträgen aufgrund einer unzureichenden Widerrufserklärung gehört zum regelmäßigen Alltag aller Rechtsdienstleister. Das wirft die Frage auf, ob und unter welchen Umständen der Widerrufende die ihm entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung von seinem ursprünglichen Vertragspartner verlangen kann. Das OLG Frankfurt hat sich mit dieser Frage exemplarisch am Fall der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens beschäftigt. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Rechtsanwaltskosten erstattet, die ihr im Zuge des Widerrufs von drei Verbraucherdarlehensverträgen entstanden sind. Daneben hat sie verschiedene Feststellungsanträge gestellt.

     

    Im Februar 2010 schlossen die Parteien drei in einer Urkunde zusammengefasste Verbraucherdarlehensverträge. Mit Schreiben vom 19.6.16 widerrief die Klägerin als Darlehensnehmerin die Verträge, forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf und erklärte, dass sie den fälligen Betrag überweisen möchte. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 14.7.16 zurück. Die Klägerin beauftragte nun einen Rechtsanwalt, ihre Interessen wahrzunehmen. Dieser bekräftigte die Forderung auf Rückabwicklung sowie Abrechnung der Darlehensbeträge und stellte der Klägerin für diese Bemühungen knapp 1.000 EUR in Rechnung. Diesen Betrag möchte die Klägerin von der Beklagten ersetzt haben. Erstinstanzlich wurde die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Dagegen wendet sie sich ‒ erfolgreich ‒ mit ihrem Rechtsmittel der Berufung.