· Fachbeitrag · Kostenrecht
Getrennte anwaltliche Vertretung der Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät
| Werden mehrere Mitglieder einer Anwaltssozietät in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, ob bei einer Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte die hierbei anfallenden Kosten erstattet werden. In Zeiten zunehmender Zusammenschlüsse von Berufsträgern und immer größeren Einheiten ist dies eine praxisrelevante Fragestellung, die auch die Rechtsprechung beschäftigt ‒ zuletzt das OLG Karlsruhe. |
Sachverhalt
Die 5 Beklagten vereinnahmten für den Kläger Teile eines Kaufpreises und zahlten den Betrag abzüglich auftragsbezogener Kosten aus. Der Kläger beanstandete die diesbezüglichen Kostenrechnungen und verlangte die Auskehrung des restlichen Erlöses. Der Erst-, der Zweit-, der Dritt- und der Viertbeklagte ließen sich im Rechtsstreit durch den Zweitbeklagten vertreten, der Fünftbeklagte vertrat sich selbst. Die Parteien schlossen einen Vergleich, aufgrund dessen die Beklagten gesamtschuldnerisch an den Kläger 2.000 EUR zu zahlen haben. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs müssen die Beklagten gesamtschuldnerisch 40 und der Kläger 60 Prozent tragen. Der Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeklagte einerseits und der Fünftbeklagte andererseits haben getrennte Rechnungen zur Kostenausgleichung eingereicht. Das LG hat einen Kostenerstattungsanspruch von 480,24 EUR festgesetzt. Die Beklagten hätten nur einen Prozessbevollmächtigten beauftragen dürfen, aufgrund dessen lediglich Kosten in Höhe von 1.923,50 EUR entstanden wären. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Fünftbeklagten.
Entscheidungsgründe
Das OLG ist der Kostenfestsetzung des LG gefolgt. Im Ergebnis habe das LG zu Recht entschieden, dass nicht sowohl die Kosten des Zweitbeklagten als auch die Kosten des Fünftbeklagten beim Kostenausgleich zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung lässt sich fokussiert wie folgt zusammenfassen:
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