01.03.2020 · Fachbeitrag · Kostenrecht
Keine Erhöhungsgebühr bei Tätigkeit für Eigentümergemeinschaft
| Kann die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband die Klage erheben, stellen sich die durch die Prozesstätigkeit eines durch sämtliche Wohnungseigentümer beauftragten Anwalts entstandenen Mehrkosten (die nach Maßgabe von Nr. 1008 VV RVG anfallende Erhöhung der Verfahrensgebühr – Nr. 3100 VV RVG) als nicht notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar. |
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