· Fachbeitrag · Kostenrecht
Keine Rückforderung gezahlter Rechtsanwaltshonorare
| Zahlt ein Rechtsschutzversicherer die anwaltliche Honorarrechnung ohne Vorbehalt, steht ihm bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Grundlage der Abrechnung eines Gebührentatbestands kein Anspruch auf Rückerstattung einer gezahlten Rechtsanwaltsgebühr zu. |
Mit der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs kann sich die Rechtsschutzversicherung nach Ansicht des LG Wuppertal (26.7.11, 16 S 10/11) gegenüber dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht durchsetzen. Dies ist darin begründet, dass sich die Rechtsschutzversicherung dem Rechtsanwalt gegenüber widersprüchlich verhalten hat und sich mit ihrem Rückforderungsbegehren in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten setzt („venire contra factum proprium“). Missbräuchlich ist ein widersprüchliches Verhalten jedenfalls dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist. Dies hat die Rechtsprechung u.a. in den Fällen bejaht, in denen eine Partei einen Anspruch in Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände der anderen Partei gegenüber selbst abgerechnet hat.