05.08.2020 · Fachbeitrag · Kostenrecht
Kosten des Streithelfers nach einem Vergleich
| Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich, gilt für den Erstattungsanspruch des Streithelfers wegen der Bezugnahme in § 101 Abs. 1 ZPO die Regel des § 98 ZPO sinngemäß auch für die Kosten des Streithelfers im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei. |
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