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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Kostenerstattungsanspruch bei Selbstvertretung

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel

    | Ein Rechtsanwalt ist nicht davor gefeit, auch selbst einmal in eine Rechtsstreitigkeit involviert zu sein. Er ist gleichsam Verbraucher, Verkehrsteilnehmer oder Nachbar. Aber auch in beruflichen Angelegenheiten kann er schnell in die Situation der Selbstvertretung kommen, wenn er Vergütungsansprüche verfolgen oder Regressansprüche abwehren muss. Für alle Fälle stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise er einen Anspruch auf Ersatz der eigenen Rechtsverfolgungskosten hat. Hiermit hat sich das OLG Köln in einer Entscheidung befasst, die positive Aussichten für den Rechtsanwalt bietet. |

    Sachverhalt

    In einem Vorprozess hatte die Rechtsanwältin den Beklagten und dessen Ehefrau vertreten. Der Prozess endete mit einem außergerichtlichen Vergleich, den die Rechtsanwältin für den Beklagten und dessen Ehefrau unterzeichnete. Sie hatte sich im Rechtsstreit zuvor schriftsätzlich bestellt und anwaltlich versichert, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein. Der Beklagte hatte die Bevollmächtigung seiner ‒ nun ehemaligen ‒ Rechtsanwältin im dann zugrunde liegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die außergerichtliche Vereinbarung bestritten. Eingangs ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung berief sich die von der Klägerin benannte Rechtsanwältin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Beklagten und dessen Ehefrau infolge des Vorprozesses. Der im Termin persönlich anwesende Beklagte gab keine Entbindungserklärung ab.

     

    Es kam dann zu einem Zwischenstreit über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung, wobei das LG die Rechtsanwältin als Zeugin lud. Im Termin erklärte sie, da sie lediglich eine Zeugenladung erhalten habe, habe sie sich nicht auf einen Zwischenstreit, in dem sie Partei sei, vorbereiten können. Die Sache wurde u. a. deswegen vertagt. Zum neuen Termin wurde sie wiederum als Zeugin geladen, während es im Protokoll bei der Benennung der Erschienenen u. a. heißt: „ ... die Zeugin ... als Partei des Zwischenstreits.“ Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass, nachdem der Klägervertreter seinen Antrag gestellt hatte, die Rechtsanwältin beantragte „festzustellen, dass sie zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist und der Klägerin die Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen.“