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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    „Richtige“ Taktik bei der Beauftragung eines Terminsvertreters

    | Der BGH hat zu der Frage, ob die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig sind, in drei Entscheidungen in verschiedener Hinsicht Stellung bezogen. Lesen Sie im Folgenden, wie diese Entscheidungen zu bewerten sind. |

    1. Das sind die Kernsätze der Entscheidungen

    Der BGH hat Folgendes klargestellt:

     

    Checkliste / Das sagt der BGH

    • BGH 9.5.23, VIII ZB 53/21, Abruf-Nr. 236263: Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat.
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    • Bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen sind die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB erstattungsfähig.
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    • BGH 22.5.23, VIa ZB 22/22, Abruf-Nr. 236371: Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden.
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    • BGH 26.3.24, VI ZB 58/22, Abruf-Nr. 241540: Hat der Prozessbevollmächtigte der Partei einen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung im eigenen Namen beauftragt, so sind die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts nicht zu erstatten. Der Terminsvertreter ist in diesem Fall regelmäßig Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten. Dieser erhält nach § 5 RVG selbst die Terminsgebühr. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird dann kein Vertragsverhältnis begründet, das eine Vergütungspflicht der Partei auslösen könnte. Der Anspruch des Terminsvertreters auf das vereinbarte Honorar richtet sich ausschließlich gegen den Prozessbevollmächtigten als seinem Auftraggeber.
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    • Die Kosten, die dem Prozessbevollmächtigten durch die Beauftragung eines Terminsvertreters im eigenen Namen entstehen, sind keine erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i. V. m. § 675 Abs. 1, § 670 BGB. Denn der Hauptbevollmächtigte, der die ihn treffende Pflicht zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins einem Terminsvertreter überträgt, handelt nicht fremdnützig ‒ wie es der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB erfordern würde ‒, sondern zu eigenen geschäftlichen Zwecken.