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  • 05.12.2023 · Fachbeitrag · Kostenrecht

    So schnell wird man nicht Schuldner von Notarkosten

    | Weder der Wunsch nach Verlegung noch das Mitwirken beim erstmaligen Finden eines Notartermins können als Auftragsvergabe i. S. d. § 29 Nr. 1 GNotKG verstanden werden, wenn die Terminvorschläge aus der Sphäre der anderen Vertragspartei und des Notars stammen. |