31.12.2019 · Fachbeitrag · Kostenrecht
Terminsgebühr auch in Bagatell-Verfahren
| Ordnet der Richter in einem amtsgerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als 600 EUR das Verfahren nach § 495a ZPO nach billigem Ermessen an und entscheidet dann im schriftlichen Verfahren, fällt gleichwohl eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG an. |
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