05.11.2020 · Fachbeitrag · Kostenrecht
Terminsgebühr bei außergerichtlicher Besprechung & Vergleich
| Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder das Gericht sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellt. |
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