· Fachbeitrag · Kostenrecht
Terminsgebühr nach Klagerücknahme
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Der Termindruck ist allerorten hoch und so wird manche Sache erst kurz vor der streitigen Verhandlung vorbereitet. Ergibt sich dann, dass das Verfahren nicht fortgeführt und die Klage zurückgenommen werden soll, stellt sich die Frage, welche kostenrechtlichen Folgen dies hat. Hiermit musste sich das OLG Frankfurt auseinandersetzen. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit einer vollen Terminsgebühr. Die Klägerin hat am Terminstag, bei Gericht per Fax am gleichen Tag um 8:32 Uhr eingegangen, die Klage zurückgenommen. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Klagerücknahme hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin einen Kostenantrag gestellt. Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.9.18 hat das LG die von der Klägerseite zu erstattenden Kosten auf 978,54 EUR festgesetzt. Dabei ging es von einer 1,2-Terminsgebühr i. H. v. 363,60 EUR aus dem vollen Streitwert des Rechtsstreits aus. Auf Erinnerung des Beklagten hat es den Erstattungsbetrag auf 985,74 EUR festgesetzt.
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