03.08.2016 · Fachbeitrag · Kostenrecht
Verzug allein begründet den Anspruch auf Kostenerstattung nicht
| Der Schadenersatzanspruch auf den Ersatz von verzugsbedingten Anwaltskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB hängt – anders als die Verzinsungspflicht nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB – von weiteren Voraussetzungen ab. |
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