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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Vorsicht beim Abfindungsvergleich mit vorbehaltenen Ansprüchen

    | Auch in einem Abfindungsvergleich können künftige Ansprüche vorbehalten werden. Werden diese geltend gemacht, stellt sich die Frage, ob die bei dem Bevollmächtigten dann entstehenden Vergütungsansprüche erstattet verlangt werden können. Nein, meint jedenfalls das LG Hanau (11.12.15, 9 O 651/15, Abruf-Nr. 190440 ). Das begründet bei der Formulierung des Abfindungsvergleichs Handlungsbedarf. |

     

    Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des LG Hanau wirklich zutrifft (dagegen Diehl, ZfS 16, 623). Ist der Vergleich auslegungsbedürftig, birgt dies das Risiko, dass auch ein anderes Gericht dieser Auffassung folgt. Bevollmächtigte müssen also diese Risiken durch eine entsprechende Formulierung des Vergleichs in den Kostenregelungen ausschließen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abfindungsregel auch alle „bekannten und unbekannten, vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren“ Ansprüche umfasst. Ergänzend zur sonstigen Kostenregelung sollte daher folgende Formulierung in den Abfindungsvergleich aufgenommen werden:

     

    Musterformulierung / Kostenregelung im Abfindungsvergleich

    Soweit künftig vorbehaltene Ansprüche aus diesem Vergleich geltend gemacht werden, wird die Erstattung der hierfür erforderlichen und zweckmäßigen Rechtsverfolgungskosten von diesem Vergleich nicht ausgeschlossen. Sie bemisst sich vielmehr nach der Kostengrundvereinbarung in diesem Vergleich.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 5 | ID 44420937