· Fachbeitrag · Kreditkartenmißbrauch
Beweisvermutung und Sorgfaltspflichtverletzung
(AG Hamburg 1.3.13, 23a C 222/12, Abruf-Nr. 132689) |
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Kreditkartenunternehmen, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Kreditkartenvertrag geltend. Am 29.1.11 um 3.30 Uhr erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Diebstahls ihrer Handtasche sowie einer EC-Karte und einer (hier nicht streitgegenständlichen) Kreditkarte. Am 8.2.11 um 18.40 Uhr ließ die Beklagte ihre Kreditkarte telefonisch sperren. Am 9.2.11 ergänzte sie die Strafanzeige dahingehend, dass auch die streitgegenständliche Kreditkarte gestohlen und mit dieser von ihr nicht autorisierte Umsätze getätigt worden seien. Der folgende Belastung ihres Girokontos mit Umsätzen von knapp 3.000 EUR vom 29.1. bis 9.2.11 widersprach sie.
Entscheidungsgründe
Es kann dahin stehen, ob der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch gegendie Beklagte aus dem mit ihr abgeschlossenen Kreditkartenvertrag nach Nr. 10 Abs. 1 S. 2 der wirksam einbezogenen AGB der Klägerin i.V.m. § 675c Abs. 1, § 670 BGB zusteht. Dies wäre der Fall, wenn der Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt wird, die bestritten hat, dass die Einsätze unautorisiert durch Dritte getätigt worden seien, und vielmehr davon ausgeht, dass eine gesetzliche Vermutung dafür spricht, dass die Klägerin selbst die Kreditkarte für die streitgegenständlichen Buchungen verwendet hat.
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