· Fachbeitrag · Leserforum
Neues Leben für den Widerrufsjoker?
| Ein Leser hat uns unter Bezugnahme auf FMP 18, 87 gefragt: „Sie berichten in dem Beitrag „Widerrufsjoker und Verwirkung“ Folgendes: `Und schließlich kann für Verträge, die ab dem 11.6.10 geschlossen wurden, trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht bestehen, wenn die wesentlichen Pflichtinformationen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind`. Tatsächlich berufen sich die Banken zumindest bisher auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion (Musterschutz), auch wenn die entscheidenden Pflichtangaben in den Darlehnsverträgen eben nicht ordnungsgemäß erfasst wurden. Nun hat der EuGH am 26.3.20 (C-66/19, Abruf-Nr. 215204 ) besonders dem von vielen Banken verwendeten Passus des § 492 Abs. 2 BGB ein klare Absage erteilt. Das wirft bei mir die Frage auf, was denn nun gilt: der sog. Musterschutz bei eindeutig fehlerhafter Widerrufsbelehrung oder das neue Urteil des EuGH vom 26.3.20? Beides zusammen kann doch wohl so unmöglich harmonisieren?“ |
1. FMP antwortet
Nach der Gesetzesfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB genügt der Verbraucherdarlehensvertrag den gesetzlichen Vorgaben, wenn die Widerrufsinformation den Mustern in Anlage 7 bzw. Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 entspricht. Hat also der Darlehensgeber diese Muster zur Grundlage des geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages gemacht, kann er davon ausgehen, dass diese Angaben den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Nach dem eingangs erwähnten Urteil des EuGH entsprechen die o. g. Muster jedoch nicht den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG, weil die Muster entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informieren. Die Frage des Lesers ist damit absolut berechtigt.
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