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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Wann verjährt die Forderung gegen den verstorbenen Schuldner?

    | Ein typischer Fall: Der Gläubiger beauftragt ein Inkassounternehmen, eine notleidende Forderung einzuziehen (Kaufpreisforderung aus 2015). Da der Schuldner über kein pfändbares Vermögen verfügt, hat das Inkassounternehmen bislang von einer Titulierung abgesehen. Am 16.11.18 verstirbt der Schuldner und hinterlässt seine beiden Kinder als Erben, deren Namen und Adresse unbekannt sind. Was passiert nun mit dem Anspruch? Können sich die Erben ab 2019 auf Verjährung berufen? Hilft etwa § 199 BGB, da der Gläubiger die Erben (noch) nicht kennt? Oder sollte versucht werden, die Forderung möglichst schnell titulieren zu lassen? |

    1. Schuldner stirbt und vererbt die Schulden

    Mit dem Tod des Schuldners (Erblassers) geht dessen Vermögen (Erbschaft) auf die Erben über (§ 1922 BGB). Die Erben haften gemäß § 1967 BGB auch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Dazu gehören alle Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat. Dabei haften die Erben sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch ihrem eigenen Vermögen. Die Forderung des Gläubigers geht also auf die Erben über. Sie sind verpflichtet, die Schulden des Erblassers zu begleichen.

     

    MERKE | Ist der Nachlass überschuldet, können die Erben ihre Haftung allerdings nach §§ 1975 ff. BGB gegenüber allen Nachlassgläubigern auf den Nachlass beschränken. Das ist der Fall, wenn die Nachlassverwaltung i. S. v. § 1981 BGB angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren nach § 1980 BGB eröffnet wird. Durch die Haftungsbeschränkung tritt eine Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben ein. Die Nachlassgläubiger können nur noch in den Nachlass vollstrecken, § 1984 Abs. 2 BGB. Auch können die Erben natürlich die Annahme der Erbschaft ausschlagen.