· Fachbeitrag · Mahnauslagen
Wettbewerbswidrigkeit der Geltendmachung überhöhter Mahnauslagen und deren Bezeichnung
| Die Mahnauslagen sind weiter Streitthema in der Praxis. Das ist umso ärgerlicher, als es sich meist um geringe Nebenforderungen handelt, die nicht einmal den Streitwert erhöhen. Gläubiger und ihre Bevollmächtigten sehen sich dabei Einwendungen in Einzelverfahren, aber auch in Verfahren über den unlauteren Wettbewerb ausgesetzt. So musste das OLG Düsseldorf noch einmal verschiedene Fragen vertiefen. |
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist ein Inkassounternehmen. Am 10.1.21 verschickte sie als Inkassodienstleister wegen der Forderung ihrer Auftraggeberin und Gläubigerin eine Zahlungsaufforderung u. a. über einen Betrag in Höhe von 20 EUR für „Mahnauslagen Mandant“.
Der Kläger hat hierin unter verschiedenen Aspekten (Mahnauslagen in dieser Höhe gar nicht entstanden bzw. Vorenthalten wesentlicher Informationen bzw. Verstoß gegen § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG a. F. / § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG n. F.) eine Irreführung gesehen. Er hat zuletzt unter anderem beantragt, es der Beklagten zu untersagen, zugunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, „Mahnauslagen“ in einer bestimmten Höhe (20 EUR) von Verbrauchern einzufordern, weil entweder diese „Mahnauslagen“ dem Dritten tatsächlich nicht entstanden sind oder die „Mahnauslagen Mandant“ lediglich ohne nähere Begründung geltend gemacht werden.
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