· Fachbeitrag · Mahnkosten
Mahnspesen nur in Höhe der Sachkosten erstattungsfähig
| Ein Anspruch auf Mahngebühren für per E-Mail versandte Mahnungen besteht nach §§ 280, 286, 249 BGB grundsätzlich nicht. Dies gilt auch bei einem pauschalierten Mahnspesenersatzanspruch in den AGB des Gläubigers. |
Das hat das AG Stuttgart (22.6.21, 3 C 22/21, Abruf-Nr. 225501) entschieden und sich auf die Rechtsprechung des BGH bezogen. Ersatzfähig und durch AGB pauschalierbar ist danach grundsätzlich nur der Verzugsschaden, der nicht im ‒ grundsätzlich nicht zu erstattenden ‒ Zeit- und Arbeitsaufwand des Geschädigten liegt (st. Rspr., zuletzt: BGH MDR 19, 1118; vgl. auch OLG München 28.7.11, 29 U 634/11).
MERKE | Bei der die materielle Mahnwirkung nach § 286 Abs. 1 BGB nichtbeeinträchtigenden Versendung einer Mahnung per E-Mail ist für das Entstehen erstattungsfähiger Sachkosten, etwa in Form von Druck- und Portokosten, nichts ersichtlich. Das AG hatte deshalb auch keine Grundlage für eine Schadensschätzung. Die Sachkosten müssen vorgetragen werden (§ 287 ZPO). |