· Fachbeitrag · Mahnung
Zahlungsaufforderung per SMS ist grundsätzlich zulässig
| Die Welt wird immer digitaler und gleichwohl werden jedes Jahr noch Millionen von Briefen für Mahnungen im Forderungsmanagement versandt. Nicht nur, dass dies eine kostenaufwendige Form der Kommunikation ist, verstehen gerade auch jüngere Schuldner nicht mehr, warum so mit Ihnen kommuniziert wird. Sie sind andere, digitale Formate gewohnt und legen so auch ihre Post ab und verwalten diese, nämlich häufig nachlässig. Hat man bisher die Rechtsprechung als Hindernis einer dynamischen Kommunikationsentwicklung gesehen, zeigt das OLG Hamm nun das Gegenteil. |
Sachverhalt
Der Kläger, ein qualifizierter Verbraucherverband, nimmt die Beklagte, die ein Inkassounternehmen betreibt, auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen wegen einer Zahlungsaufforderung per SMS in Anspruch. Auf die Abmahnung hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Im Streit steht die Zulässigkeit der folgenden per SMS an eine Verbraucherin übersandten Zahlungsaufforderung, die diese am Vormittag eines Werktags (Freitag) um 11:22 Uhr erreichte:
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