· Fachbeitrag · Mahnverfahren
Hemmung der Verjährung bei mehreren nicht aufgeschlüsselten Rechnungsposten
| Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substanziierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden. |
Diese Erleichterung billigt der BGH (10.10.13, VII ZR 155/11, Abruf-Nr. 133410) dem Gläubiger zu, der zur Verfahrensbeschleunigung das gerichtliche Mahnverfahren nutzt. Umfasst der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag dagegen mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen, bedarf es bereits einer Aufschlüsselung im Mahnbescheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Urkunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden (BGH NJW 11, 613).
MERKE | Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden. |