05.01.2024 · Fachbeitrag · Maklerrecht
E-Mail-Verkehr mit der Ehefrau kann Maklervertrag begründen
| Erklärt der Maklerkunde in einem Telefonat mit dem Makler, man möge hinsichtlich der Abwicklung des Immobiliengeschäftes „alles mit seiner Frau besprechen“, weil er selbst sehr stark beschäftigt sei, liegt eine Bevollmächtigung der Ehefrau nach § 167 BGB vor, sodass deren Beauftragung des Maklers in einer E-Mail den Ehemann als Maklerkunden bindet (OLG Zweibrücken 5.9.23, 8 U 138/22, Abruf-Nr. 238302 ). |
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