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  • 31.05.2017 · Fachbeitrag · Maklerrecht

    Klare Aussagen über den Auftraggeber treffen

    | Bestellt ein Makler bei einem Notar einen Vertragsentwurf ohne ausdrückliche Ermächtigung im Namen eines Interessenten, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB in Betracht. Das hat jetzt das OLG Düsseldorf entschieden. Es ist also besondere Vorsicht geboten. |