· Fachbeitrag · Maklerrecht
Lösung vom Immobilienkaufvertrag mit Folgen
| Kann sich der Käufer einer Immobilie wegen Pflichtverletzung des Verkäufers vom Kaufvertrag lösen, stellen die an den Makler gezahlte Provision und die Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadenersatzpositionen dar. |
Ein Käufer hatte einen Immobilienkaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und verlangte die Maklerprovision sowie die Grunderwerbsteuer zurück. Zu Recht, wie der BGH nun feststellte. Allerdings muss der zurücktretende Erwerber dann seine Erstattungsansprüche gegen den Makler und den Fiskus entsprechend § 255 BGB an den Verkäufer abtreten (BGH 24.9.21, V ZR 272/19, Abruf-Nr. 225882). Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadenersatz leisten muss, ist nach § 255 BGB zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts gegen Dritte zustehen.
MERKE | Der Anspruch auf die Provision entfällt, wenn der Käufer den Kaufvertrag erfolgreich nach § 123 BGB angefochten hat (BGH WM 09, 1985; NZM 01, 247). Die Provision stellt dann eine Leistung ohne Rechtsgrund dar. Der Käufer kann sie nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Ebenso kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auf Antrag der Klägerin die Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit der Folge des Entstehens eines Erstattungsanspruchs gegen den Fiskus aufgehoben werden. |