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  • · Fachbeitrag · Maklerrecht

    Provisionsanspruch des Maklers bei Internetinserat

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine gewerbliche Immobilienmaklerin, veröffentlichte auf einem Internet-Portal eine Anzeige für den Kauf eines Baugrundstücks mit Angabe unter anderem der Grundstücksgröße und des Kaufpreises sowie mit dem Hinweis „Provision 7,14 Prozent“. Der Beklagte nahm telefonischen Kontakt zur Klägerin auf und äußerte sein Interesse am Erwerb dieses Grundstücks. Bei der Besichtigung unterschrieb der Beklagte ein ihm vorgelegtes Formular mit der Überschrift „Objektnachweis und Maklervertrag mit Kaufinteressenten“. Darin war die Verpflichtung des Käufers enthalten, bei Vertragsabschluss für den Nachweis oder die Vermittlung eine Maklerprovision von 7,14 Prozent vom Kaufpreis und etwaigen Nebenleistungen zu zahlen. Der Beklagte erwarb das Grundstück, verweigert aber den Ausgleich der Provisionsforderung.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Vom BGH unbeanstandet geblieben ist zunächst, dass die Vereinbarung das Provisionsverlangen nicht trägt, da ausdrücklich vereinbart worden sei, dass mit der Unterzeichnung des Formulars kein Maklervertrag geschlossen werden soll. Allerdings ist der BGH, anders als das OLG, der Auffassung, dass die festgestellten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die im Internet veröffentlichte Anzeige der Klägerin ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, das Grundlage eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Maklervertrags sein kann. Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Die Rechtsprechung stellt hieran indes strenge Anforderungen (BGH NJW 05, 3779).