· Fachbeitrag · Mandatsverhältnis
Der Rechtsanwalt darf vertrauen ...
| Auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten darf der Rechtsanwalt so lange vertrauen und braucht insoweit keine eigenen Nachforschungen anzustellen, als er die Unrichtigkeit der Angaben weder kennt noch erkennen muss. Ein Haftungsanspruch scheidet dann aus. |
Dies gilt nach dem BGH (14.2.19, IX ZR 181/17, Abruf-Nr. 207637) jedoch nur für Informationen tatsächlicher Art, nicht für die rechtliche Beurteilung eines tatsächlichen Geschehens. Bei rechtlichen Angaben des Mandanten muss der Anwalt damit rechnen, dass der Mandant die damit verbundenen Beurteilungen nicht verlässlich genug allein vornehmen kann, weil ihm entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse fehlen.
PRAXISTIPP | Ihre Pflicht als Rechtsanwalt, Mandanten richtig und vollständig zu beraten, setzt voraus, dass Sie zunächst durch Befragung Ihres Auftraggebers den Sachverhalt klären, auf den es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann. Ist der mitgeteilte Sachverhalt lückenhaft und/oder schwer nachzuvollziehen, dürfen Sie sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des Ihnen Vorgetragenen begnügen. Sie müssen sich vielmehr bemühen, durch Befragung des Ratsuchenden ein möglichst vollständiges und objektives Bild der Sachlage zu gewinnen. |