· Fachbeitrag · Miete
Keine Einzelabrechnung der Nebenkosten durch die Hintertür
Ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten gemäß § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen einzelner Betriebskosten nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden (BGH 16.11.11, VIII ZR 106/11, Abruf-Nr. 114010). |
Sachverhalt
Die Parteien haben einen Mietvertrag mit einer pauschalen Abgeltung der Nebenkosten vereinbart. Die Mieter halten die Pauschale für zu hoch und begehren im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe der von der Pauschale erfassten Nebenkosten. Während das AG der Klage auf der Auskunftsstufe durch Teilurteil stattgegeben hat, hat das LG die Klage abgewiesen. Der BGH bestätigt die Entscheidung.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH setzt sich mit den grundsätzlich drei Anspruchsgrundlagen auseinander, die von den Mietern ins Feld geführt wurden:
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