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  • · Fachbeitrag · Mietforderungen

    Mieterhöhungsverlangen: Nicht jeder Fehler hat Konsequenzen

    Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat (BGH 6.7.11, VIII ZR 337/10, Abruf-Nr. 112886).

    Sachverhalt

    Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin. Mit Schreiben vom 29.6.09 begehrte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Mietspiegelfeld I 2 des B.-Mietspiegels 2007 die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 388,28 EUR um 58,92 EUR auf 447,20 EUR. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits der Mietspiegel 2009 veröffentlicht.

     

    Der Beklagte hat die formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens geltend gemacht. Das AG und LG haben der Klage stattgegeben.