· Fachbeitrag · Mietrecht
Besteht ein vorzeitiges Kündigungsrecht, wenn der Mieter ins Pflegeheim umziehen muss?
| In einer zunehmend alternden Gesellschaft steht der Vermieter oft vor folgendem Problem: Seinem Mieter geht es gesundheitlich so schlecht, dass er in ein Pflegeheim umziehen muss und möglichst kurzfristig das Mietverhältnis beenden möchte. Häufig geschieht dies genau dort, wo der Mieter zuvor von dem Wunsch geleitet war, möglichst lange in seiner Wohnung und seiner ihm vertrauten Umgebung zu bleiben. Ist der Umzug jedoch wegen einer ‒ nicht immer absehbaren ‒ rasanten Verschlechterung des Gesundheitszustands unvermeidlich, wollen der Betreuer oder der aufgrund einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte das Mietverhältnis meist sofort beenden. Es stellt sich die Frage, ob der Vermieter sich hierauf einlassen muss und welche Auswirkungen dies auf seinen Mietzinsanspruch hat. |
1. Die zu beachtende gesetzliche Kündigungsfrist
Die Frist für die Beendigung eines Mietverhältnisses ist in § 573c BGB geregelt. Die Kündigung ist danach spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Für den Mieter gibt es also eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich dagegen nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam.
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