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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Hohes Risiko bei Nichtzahlung der Miete

    | Auch im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB hat der Mieter die Nichtzahlung der Miete als Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn er die Ursache eines gerügten Mangels, aufgrund dessen er die Miete gemindert hat, falsch eingeschätzt hat. |

     

    Der BGH bürdet damit dem Mieter die Gefahr auf, dass eine Mietminderung in der Summe mehrere Monate zu einem Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten führt und damit eine Kündigung nach § 543 Abs. 3 Nr. 3b BGB rechtfertigt (11.7.12, VIII ZR 138/11, Abruf-Nr. 122376).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH zeigt aber auch eine Handlungsalternative für den Mieter auf:

    • Er kann die Miete unter Vorbehalt zahlen und dann seine Rechte durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe wahren.

    • Denkbar ist auch, dass die Mietminderung zunächst zurückhaltend bemessen und zugleich ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet wird. Ein Gutachten sollte in absehbarer Zeit vorliegen, sodass das weitere Risiko der Mietminderung kalkuliert werden kann.

    Auf beide Möglichkeiten kann der Vermieter als Gläubiger den Mieter hinweisen, um möglichst seine Liquidität zu sichern und endgültige Forderungsausfälle zu vermeiden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 130 | ID 34863870