28.09.2017 · Fachbeitrag · Mietrecht
Kein Kürzungsrecht beim Warmwasserverbrauch
| Rechnet der Vermieter den Heiz- und Warmwasserverbrauch des Mieters in der Heizkostenabrechnung nach erfasstem Verbrauch ab, steht dem Mieter kein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenVO zu. Das gilt auch, wenn es der Vermieter entgegen § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenVO unterlassen hat, einen Wärmezähler zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu installieren. |
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