· Fachbeitrag · Mietrecht
Kein Widerrufsrecht für Zustimmung zur Mieterhöhung
| Die bislang kontrovers diskutierte Frage, ob ein Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung widerrufen kann, hat der BGH nun im Sinne der Vermieter entschieden. |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Der Vermieter hatte den Mieter gebeten, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Der Mieter kam dem zunächst nach, erklärte aber kurz danach den Widerruf. Zur Begründung berief er sich auf das Widerrufsrecht nach § 312g BGB.
Der BGH hält die gemäß § 558b Abs. 1 BGB erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufes bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst. Dem Mieter steht daher kein Widerrufsrecht zu (BGH 17.10.18, VIII ZR 94/17, Abruf-Nr. 205429). Zwar erstrecke sich das Widerrufsrecht des § 312g nach § 312 Abs. 4 S. 1 BGB auch auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei jedoch einschränkend auszulegen. Denn mit dem in § 312 Abs. 4 S. 1 BGB vorgesehenen Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung sollen Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie einem Informationsdefizit begegnet werden. Diesem Ziel werde bei Mieterhöhungen mit den in §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen bereits Rechnung getragen:
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