02.08.2023 · Fachbeitrag · Mietrecht
Kündigung aus wirtschaftlichem Eigenbedarf bei Mischnutzung
| Kündigt der Eigentümer das Wohnungsmietverhältnis nach § 573 Abs. 1 BGB, weil er die Wohnung selbst sowohl zu gewerblichen Zwecken als auch zu Wohnzwecken nutzen möchte (sog. „Mischnutzung“), können die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB einen Anhalt für die Interessenbewertung und -abwägung geben. |
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