· Fachbeitrag · Mietrecht
Kurze Verjährungsfrist zum Ende der Mietzeit beachten
| Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. |
Das setzt nach dem BGH (27.2.19, XII ZR 63/18, Abruf-Nr. 208432) zum einen voraus, dass sich die Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters ändern.
MERKE | Erst durch die unmittelbare Sachherrschaft wird der Vermieter in die Lage versetzt, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen. |
Zum anderen muss der Mieter seinen Besitz vollständig und eindeutig aufgeben.
MERKE | Dass der Vermieter/Verpächter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen, genügt nach der jetzigen Entscheidung des BGH nicht. |