Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Kurze Verjährungsfrist zum Ende der Mietzeit beachten

    | Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. |

     

    Das setzt nach dem BGH (27.2.19, XII ZR 63/18, Abruf-Nr. 208432) zum einen voraus, dass sich die Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters ändern.

     

    MERKE | Erst durch die unmittelbare Sachherrschaft wird der Vermieter in die Lage versetzt, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen.

     

    Zum anderen muss der Mieter seinen Besitz vollständig und eindeutig aufgeben.

     

    MERKE | Dass der Vermieter/Verpächter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen, genügt nach der jetzigen Entscheidung des BGH nicht.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 4 | ID 46271592